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Haben Sie einen Bevollmächtigten für EPR in Deutschland?

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Neu seit dem 12. August 2026: Ausländische Unternehmen ohne Niederlassung in Deutschland, die Verpackungen oder verpackte Produkte direkt an Endabnehmer liefern, müssen einen Bevollmächtigten in Deutschland benennen.

Ein Logistikmitarbeiter in orangefarbener Warnweste sichert einen Karton mit Klebeband in einem Lagerraum.
iStock/demaerre

Bevollmächtigter für ausländische Unternehmen im Verpackungsregister LUCID

Unternehmen mit Sitz im Ausland müssen einen Bevollmächtigten in Deutschland benennen, wenn sie

  • keine Niederlassung in Deutschland haben und
  • leere Verpackungen oder verpackte Produkte direkt an private oder gewerbliche Endabnehmer in Deutschland liefern.

Diese Pflicht gilt seit dem 12. August 2026. Wir befinden uns aktuell in Abstimmung mit unseren Partnern in Deutschland, um Lösungen anzubieten.

 

1. Was übernimmt der Bevollmächtigte?

Der Bevollmächtigte übernimmt für das ausländische Unternehmen die Pflichten der erweiterten Herstellerverantwortung für Verpackungen.

Dazu gehören insbesondere:

  • der Abschluss von Verträgen mit einem oder mehreren dualen Systemen,
  • die Meldung der Verpackungsmengen in LUCID,
  • die Abgabe von Vollständigkeitserklärungen,
  • die Erfüllung von Rücknahmepflichten für bestimmte Verpackungen,
  • die Beteiligung an einem bundesweiten Pfandsystem, wenn pfandpflichtige Einweggetränkeverpackungen betroffen sind.

 

Der Bevollmächtigte erfüllt diese Pflichten im eigenen Namen.

2. Was muss das ausländische Unternehmen weiterhin selbst erledigen?

  • Die Registrierung im Verpackungsregister LUCID muss das ausländische Unternehmen selbst vornehmen. Der Bevollmächtigte kann diese Aufgabe nicht übernehmen.
  • Auch spätere Änderungen der Registrierungsdaten muss das Unternehmen selbst in LUCID eintragen.

3. Neue Registrierung

  • Bei einer neuen Registrierung muss das ausländische Unternehmen seinen Bevollmächtigten bereits während der Registrierung in LUCID angeben.
  • Dazu wird im Bereich „Stammdaten“ der Name oder die LUCID-ID des Bevollmächtigten eingetragen.

 

Ohne diese Angabe kann die Registrierung nicht abgeschlossen werden.

4. Bereits bestehende Registrierung

  • Unternehmen, die bereits vor dem 12. August 2026 in LUCID registriert waren, müssen sich nicht erneut registrieren.
  • Sie müssen jedoch ihre Registrierungsdaten ergänzen und ihren Bevollmächtigten nachträglich in LUCID eintragen. Seit dem 12. August 2026 erscheint nach dem Einloggen ein entsprechender Hinweis.
  • Die Benennung erfolgt über die Kachel „Beauftragter Bevollmächtigter“ im LUCID-Dashboard.
  • Die erforderlichen Änderungen der Registrierungsdaten müssen bis zum 12. November 2026 vorgenommen werden.
  • Die gesetzliche Pflicht zur Beauftragung eines Bevollmächtigten gilt jedoch bereits seit dem 12. August 2026. Der 12. November 2026 ist lediglich die Übergangsfrist für die Anpassung bereits bestehender Registrierungsdaten.

5. Bestehende Systembeteiligungen

  • Systembeteiligungen, die bereits vor dem 12. August 2026 vorgenommen wurden, gelten grundsätzlich weiter, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2026.
  • Diese Übergangsregelung betrifft bestehende Systembeteiligungen. Sie verschiebt nicht die Pflicht zur Beauftragung und Benennung eines Bevollmächtigten.

6. Was ändert sich ab dem 1. Januar 2027?

  • Am 31. Dezember 2026 endet die Übergangsregelung für Systembeteiligungen, die bereits vor dem 12. August 2026 vorgenommen wurden.
  • Spätestens ab dem 1. Januar 2027 müssen daher auch die Systembeteiligungsverhältnisse vollständig an die neue Rollenverteilung angepasst sein.

 

Der benannte Bevollmächtigte übernimmt insbesondere:

  • den Abschluss des Systembeteiligungsvertrags,
  • die Kommunikation mit dem Systembetreiber,
  • die Meldung der Verpackungsmengen in LUCID,
  • die Abgabe von Vollständigkeitserklärungen und
  • die weiteren auf ihn übertragenen EPR-Pflichten.

 

Die Registrierung in LUCID und Änderungen der Registrierungsdaten bleiben weiterhin Aufgabe des ausländischen Unternehmens.

Wichtig ist: Der Bevollmächtigte übernimmt diese Aufgaben rechtlich nicht erst ab dem 1. Januar 2027. Die Übergangsregelung sorgt lediglich dafür, dass bereits vor dem 12. August 2026 vorgenommene Systembeteiligungen noch bis Ende 2026 weitergelten.

7. Wer kann Bevollmächtigter sein?

Bevollmächtigter kann eine natürliche Person oder ein Unternehmen sein, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Sitz oder Niederlassung in Deutschland,
  • eigener Zugang als Bevollmächtigter im Verpackungsregister LUCID,
  • schriftliche Vereinbarung mit dem ausländischen Unternehmen in deutscher Sprache,
  • keine Zugehörigkeit zum vertretenen Unternehmen.

 

Eine Person aus dem eigenen Unternehmen kann nicht als Bevollmächtigter eingesetzt werden. Sie kann jedoch als Bearbeiter der LUCID-Registrierung eingetragen werden.

Jedes ausländische Unternehmen darf nur einen Bevollmächtigten benennen.

8. Vertrag mit dem Bevollmächtigten

Vor der Benennung in LUCID müssen das ausländische Unternehmen und der Bevollmächtigte eine schriftliche Vereinbarung in deutscher Sprache abschließen.

Liegt die Vereinbarung zusätzlich in einer anderen Sprache vor, ist die deutsche Fassung maßgeblich.

Die Vereinbarung muss von beiden Parteien entweder

  • handschriftlich oder
  • mit einer qualifizierten elektronischen Signatur

 

unterzeichnet werden.

Anschließend trägt das ausländische Unternehmen den Bevollmächtigten in LUCID ein. Die Benennung wird erst wirksam, nachdem sie von der Zentralen Stelle Verpackungsregister bestätigt wurde.

9. Beendigung der Bevollmächtigung

  • Wird die Zusammenarbeit beendet, muss das ausländische Unternehmen dies der Zentralen Stelle Verpackungsregister unverzüglich mitteilen.
  • Auch der Bevollmächtigte kann die Benennung in LUCID beenden. Das vertretene Unternehmen wird darüber per E-Mail informiert.
  • Die Benennung endet, sobald die Zentrale Stelle Verpackungsregister die Beendigung bestätigt hat.
  • Der Bevollmächtigte bleibt für Pflichten verantwortlich, die während der Dauer seiner Benennung entstanden sind.

10. Folgen einer fehlenden Benennung

Wird kein Bevollmächtigter benannt, obwohl eine entsprechende Verpflichtung besteht, kann dies folgende Folgen haben:

  • Eine neue LUCID-Registrierung kann nicht abgeschlossen werden.
  • Bei einer bestehenden Registrierung fehlen die vorgeschriebenen Angaben zum Bevollmächtigten.
  • Systembeteiligung, Mengenmeldungen und weitere EPR-Pflichten können nicht ordnungsgemäß erfüllt werden.
  • Verpackungen oder verpackte Produkte dürfen bei fehlender ordnungsgemäßer Registrierung oder Systembeteiligung nicht in Deutschland bereitgestellt werden.
  • Verstöße gegen Registrierungs-, Mitteilungs-, Systembeteiligungs- und Datenmeldungspflichten können mit einem Bußgeld geahndet werden.

11. Kosten

Die Tätigkeit des Bevollmächtigten ist kostenpflichtig.

Die Höhe der Vergütung hängt insbesondere ab von:

  • der Art und Menge der Verpackungen,
  • dem Umfang der übernommenen Aufgaben,
  • der Anzahl der erforderlichen Meldungen,
  • dem organisatorischen Aufwand.

 

Die Kosten werden zwischen dem ausländischen Unternehmen und dem Bevollmächtigten vertraglich vereinbart.

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