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Corona-Update

Corona-Schutz am Arbeitsplatz: die aktuellen Regeln

10.01.2022

Um das Infektionsrisiko für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu senken, gelten eine Homeoffice-Pflicht und eine 3G-Regelung am Arbeitsplatz.

Grundlage sei das geänderten Infektionsschutzgesetz, heisst es in der Pressemitteilung der Bundesregierung.

Das müssen Sie als Arbeitgeber beachten

Das müssen Sie als Arbeitnehmer beachten

  • Tägliche Kontrollen vor Betreten der Arbeitsstätte müssen gewährleistet werden.
    Stichproben reichen nicht aus.
  • Der Zutritt zum Arbeitsplatz nur noch für Geimpfte, Genesene oder negativ getestete Personen
  • Mindestens zwei Mal pro Woche muss ein Test am Arbeitsplatz angeboten werden.
  • Das Testergebnis muss digital oder schriftlich vorliegen. Testungen bei der Arbeit sind unter Aufsicht möglich.
  • Wenn keine betrieblichen Gründe dagegen sprechen, muss Homeoffice ermöglicht werden.
  • Vorlage eines Selbsttests reicht nicht aus.

 

 

 

 

 

 

 

Bei ihrem Treffen am 7. Januar riefen die Bundesregierung sowie die Länderregierungen Arbeitgeber und Beschäftigte auf, das Homeoffice in den nächsten Wochen verstärkt zu nutzen. Das Arbeiten von zu Hause verringert Kontakte am Arbeitsplatz und auf den Wegen zur Arbeit. Es hilft, die Zahl der Ansteckungen zu verringern.

Grundlage für die erweiterten Regeln am Arbeitsplatz ist das im November 2021 geänderten  Infektionsschutzgesetz. Der Zutritt zur Arbeitsstätte ist nur noch Beschäftigten mit 3G-Status erlaubt – das heißt, sie müssen gegen das Coronavirus geimpft, genesen oder negativ getestet sein. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die entsprechenden Nachweise vor Betreten der Arbeitsstätte zu kontrollieren.

Nachweis am Eingang vorlegen

Wer das Betriebsgelände betreten will, muss einen Nachweis über seinen Impf- beziehungsweise Genesenenstatus oder einen aktuellen Negativ-Test vorlegen. Ausnahmen gelten nur, wenn unmittelbar vor Ort ein Test- oder Impfangebot wahrgenommen wird. Verstöße werden auf Seiten der Arbeitgeber und der Beschäftigten mit einem Bußgeld geahndet und können für Beschäftigte arbeitsrechtliche Konsequenzen haben. Arbeitgeber sind verpflichtet, zweimal pro Woche ein Testangebot zu unterbreiten.

Die Daten über den Geimpft-, Genesen- oder Getestet-Status dürfen von den Arbeitgebern dokumentiert werden. Das soll dabei helfen, Arbeitsabläufe besser planen und betriebliche Hygienekonzepte leichter anpassen zu können. Die Daten dürfen jedoch nicht langfristig gespeichert werden.

Zum Schutz von Menschen, die in Pflegeeinrichtungen und Heimen betreut werden, müssen dort die Beschäftigten, auch wenn sie geimpft oder genesen sind, zusätzlich regelmäßig einen negativen Test vorlegen. Dieser Test kann als Selbst-Test ohne Überwachung durchgeführt werden.

Homeoffice-Pflicht: Was gilt?

Arbeitgeber müssen bei Büroarbeiten oder vergleichbaren Tätigkeiten grundsätzlich die Möglichkeit zum Arbeiten im Homeoffice anbieten. Dies gilt, sofern nicht zwingende betriebliche Gründe dagegen sprechen.

Beschäftigte müssen das Angebot annehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen. Dies können zum Beispiel mangelnde räumliche oder technische Gegebenheiten in der Wohnung des Beschäftigten sein. Es genügt eine formlose Mitteilung, dass die persönlichen Umstände Homeoffice nicht zulassen.

Bewährte Maßnahmen bleiben bestehen

Viele bewährte Maßnahmen gelten weiterhin. So bleiben Arbeitgeber beispielsweise verpflichtet zur:

  • Begrenzung der Beschäftigtenzahl in geschlossenen Arbeits- und Pausenräumen,
  • Bildung von festen betrieblichen Arbeitsgruppen,
  • Erstellung und Umsetzung von betrieblichen Hygienekonzepten auf Basis einer Gefährdungsbeurteilung und
  • Erhöhung der Impfbereitschaft beizutragen, indem sie über die Risiken einer Covid-19 Erkrankung und bestehende Möglichkeiten einer Impfung informieren, die Betriebsärzte bei betrieblichen Impfangeboten unterstützen sowie Beschäftigte zur Wahrnehmung außerbetrieblicher Impfangebote freistellen.

Außerdem müssen Arbeitgeber ihren Beschäftigten, die nicht von zuhause arbeiten können, mindestens zweimal in der Woche ein Testangebot machen und es bleibt die Maskenpflicht überall dort bestehen, wo technische oder organisatorische Maßnahmen keinen ausreichenden Schutz bieten.

Die Regelungen sollen bundesweit bis zum 19. März 2022 gelten. Eine Verlängerung um drei Monate ist möglich.

 

Ansprechpartner

Susann Zuber

Bereichsleiterin
Kommunikation & PR

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