Mitarbeiter nach Belgien oder Luxemburg entsenden

Mitarbeiter nach Belgien oder Luxemburg entsenden

Sie haben Aufträge in Belgien oder Luxemburg erhalten und müssen Ihre Mitarbeiter über die Landesgrenze schicken, um dort Arbeiten auszuführen? Dann gelten für Sie bestimmte gesetzliche Bestimmung und Meldepflichten. AHK debelux hilft Ihnen bei der Abwicklung der notwendigen Meldungen.

Mitarbeiter sicher entsenden nach Belgien und Luxemburg

Wir erteilen Rechtsauskünfte rund um das Thema Entsendung von Mitarbeitern nach Belgien oder Luxemburg und unterstützen Sie bei Limosameldungen in Belgien und Ihren Meldepflichten in Luxemburg.

 

Limosa-Meldung in Belgien

Seit dem 01. April 2007 müssen ausländische Unternehmen ihre vorübergehend nach Belgien zu entsendenden Arbeitnehmer im Voraus melden (gesetzliche Grundlage bildet die Entsenderichtlinie 96/71/EG). Dieser so genannte Limosa-Meldenachweis ist dem Auftraggeber vorzulegen und auf der Baustelle aufzubewahren, da sonst Sanktionen drohen. Zusätzlich ist eine sogenannte Vermittlungsperson bei der Limosa-Meldung mit Adresse zu benennen (dies kann ein Mitarbeiter der Firma, einer der entsendeten Mitarbeiter oder ein zu benennender Dritter sein). Zu beachten sind hierbei außerdem die belgischen Mindestlöhne sowie Arbeits- und Sicherheitsbedingungen.
Hinweis: Ist ein entsandter Arbeitnehmer mehr als 183 Tage im Jahr in Belgien tätig, so sind Löhne und Gehälter in Belgien als Quellenstaat des Einkommens zu versteuern.


Des Weiteren muss während der gesamten Bauarbeiten auf der Baustelle eine Kopie der A1-Bescheinigung für jeden Arbeitnehmer aufbewahrt werden.

Entsendung nach Luxemburg

Ausländische Unternehmen müssen ihre vorübergehend nach Luxemburg zu entsendenden Arbeitnehmer im Voraus melden. Dies erfolgt beim Gewerbeaufsichtsamt, dem „Inspection du Travail et des Mines“. Des Weiteren muss während der gesamten Bauarbeiten auf der Baustelle eine Kopie der A1-Bescheinigung für jeden Arbeitnehmer sowie weitere Sozialunterlagen (z. B. Arbeitsvertrag, Lohnabrechnungen) aufbewahrt werden. Eine natürliche Aufbewahrungsperson ist seit dem 22.01.2018 wieder erforderlich. Beachten Sie bitte auch die luxemburgischen Mindestlöhne, Arbeitsbedingungen und Kollektivurlaub (Bauferien).

Vorabmeldung beim Ministère de l’économie

Vor der Aufnahme von sämtlichen handwerklichen Tätigkeiten im Großherzogtum Luxemburg muss sich das Unternehmen zunächst beim Ministère de l‘économie melden. Dazu ist ein Qualifikationsnachweis (EG-Bescheinigung, nicht älter als sechs Monate) notwendig, welcher eine Beschäftigung als Geschäftsführer oder in leitender Position bestätigt. Das Verfahren dauert in der Regel bis zu 3 Wochen und ist ein Jahr gültig. Gemäß der EG-Richtlinie 2005/36 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen kann die Tätigkeit im Notfall auch schon nach Antragstellung aber noch vor der Aushändigung der Handelsermächtigung (Ad-hoc Zertifkat, auch Voraberklärung genannt) aufgenommen werden. Bei Versäumnis der Meldung kann die Baustelle im Falle von Kontrollen geschlossen werden. Daher ist das Mitführen einer Kopie der Meldebestätigung bzw. eine Hinterlegung dieser bei der Baustelle ratsam.

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