Neuen Kennzeichnungsvorschriften für Batterien verschoben
Die neuen Kennzeichnungsvorschriften für Batterien treten entgegen bisheriger Erwartungen nicht am 18. August 2026 in Kraft. Da der erforderliche Durchführungsrechtsakt der Europäischen Kommission noch nicht veröffentlicht wurde, verschiebt sich die Umsetzung. Ein nun vorliegender Entwurf gibt Unternehmen jedoch bereits erste Anhaltspunkte.
Gesetzesentwurf ist jetzt einsehbar
Die Europäische Kommission hat den Durchführungsrechtsakt zur Europäischen Batterieverordnung, in dem die technischen Spezifikationen für die Kennzeichnungen festgelegt sind, noch nicht veröffentlicht, das meldet Bebat in Belgien.
Wie ist der aktuelle Stand?
Der Stichtag, 18. August 2026, für die neuen Kennzeichnungsvorschriften kann nicht eingehalten werden.
- Die neuen Kennzeichnungsvorschriften gelten erst 18 Monate nach Inkrafttreten dieser endgültigen Durchführungsverordnung.
Die Europäische Kommission hat jedoch im Rahmen einer öffentlichen Konsultation den Entwurf einer Durchführungsverordnung veröffentlicht. Dieser Entwurf kann Unternehmen dabei helfen, sich auf die künftigen Kennzeichnungsvorschriften vorzubereiten.
Bitte beachten Sie:
Es handelt sich hierbei lediglich um einen Entwurf.
- Der endgültige Durchführungsrechtsakt wurde noch nicht verabschiedet und kann sich noch ändern. Wir empfehlen Ihnen daher, den endgültigen Text abzuwarten, bevor Sie endgültige Entscheidungen zur Umsetzung der neuen Kennzeichnungen treffen.
Was sieht die Batterieverordnung vor?
Die Batterieverordnung sieht vor, dass die neuen Kennzeichnungsvorschriften ab dem 18. August 2026 oder – falls dieser Zeitpunkt später liegt – 18 Monate nach Inkrafttreten des Durchführungsrechtsakts gelten, in dem die Europäische Kommission die technischen Spezifikationen für die Kennzeichnungen festlegt (Artikel 13 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2023/1542).
Der Durchführungsrechtsakt wird unter anderem die technischen Spezifikationen für Folgendes enthalten:
- das Etikett mit allgemeinen Informationen (Angaben wie Hersteller, chemische Zusammensetzung (z. B. Li-Ion), Herstellungsdatum und -ort, Gewicht sowie das eventuelle Vorhandensein gefährlicher Stoffe)
- das Kapazitätsetikett
- das Etikett für nicht wiederaufladbare tragbare Batterien
- Das Etikett mit den allgemeinen Angaben und das Kapazitätsetikett bilden ein einziges physisches Etikett, das zudem das vorgeschriebene Symbol für die getrennte Sammlung sowie den QR-Code enthält (siehe weiter unten).
QR-Code und digitaler Batteriepass ab dem 18. Februar 2027
Unabhängig von den neuen Kennzeichnungsanforderungen führt die Batterieverordnung ab dem 18. Februar 2027 zudem folgende Verpflichtungen ein:
- die Anbringung eines QR-Codes auf Batterien
- die Ausstattung von Batterien für Elektrofahrzeuge (EV), leichte Transportmittel (LMT) sowie Industriebatterien mit einer Kapazität von mehr als 2 kWh mit einem digitalen Batteriepass
Was beinhaltet der QR Code?
- der QR-Code muss Zugang zu den in der Verordnung vorgeschriebenen Informationen gewähren, wie beispielsweise allgemeine Angaben zur Batterie und zur Batteriekapazität
- das Symbol für die getrennte Sammlung, das chemische Symbol (z. B. Cd oder Pb)
- die EU-Konformitätserklärung, Informationen zur Abfallvermeidung und -bewirtschaftung usw.
- bei Batterien, für die ein digitaler Batteriepass erforderlich ist, gewährt der QR-Code zudem Zugang zu diesem Pass
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