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PPWR: Gelten Sie für den deutschen Markt überhaupt noch als „Hersteller“?

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Ausländische Unternehmen sollten zunächst prüfen, ob sie nach den neuen Regelungen überhaupt noch als Hersteller für den deutschen Markt gelten.

A photo collage with Cologne Cathedral in the background and a magnifying glass in the foreground, magnifying the date 12 November 2026.
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Prüfen Sie Ihre Verantwortlichkeiten neu!

Viele ausländische Unternehmen, die im Verpackungsregister LUCID registriert sind, beschäftigen sich derzeit vor allem mit der neuen Pflicht zur Benennung eines Bevollmächtigten.

Dabei stellt sich zunächst eine noch grundlegendere Frage:

Gelten Sie nach den neuen Regelungen überhaupt noch als Hersteller in Deutschland?

Mit der Anwendung der PPWR hat sich die Definition der Verantwortlichkeit für Verpackungspflichten geändert.

Maßgeblich sind dabei nicht mehr in erster Linie vertragliche Vereinbarungen, Lieferbedingungen oder Absprachen zwischen Geschäftspartnern.

  • Liefern Sie verpackte Produkte direkt an Endverbraucher in Deutschland?

Falls ja, bleiben Sie wahrscheinlich weiterhin für Ihre Verpackungspflichten in Deutschland verantwortlich und müssen gegebenenfalls einen Bevollmächtigten benennen.

  • Liefern Sie ausschließlich an deutsche Importeure, Händler oder Wiederverkäufer?

In vielen Fällen kann die Verantwortung auf das in Deutschland ansässige Unternehmen übergehen.

Das bedeutet: Ausländische Unternehmen sollten zunächst prüfen, ob sie nach den neuen Regelungen überhaupt noch als Hersteller für den deutschen Markt gelten.

Falls Sie nicht mehr als Hersteller gelten:

  • Überprüfen Sie Ihre Registrierungen und Compliance-Strukturen.
  • Prüfen Sie, ob bestehende Verträge mit Dualen Systemen und Dienstleistern beendet werden sollten.

Falls Sie weiterhin als Hersteller gelten:

  • Prüfen Sie, ob die Benennung eines Bevollmächtigten erforderlich ist.
  • Stellen Sie sicher, dass Ihre LUCID-Registrierung und Ihre Compliance-Prozesse den neuen Anforderungen entsprechen.

Für bereits in LUCID registrierte ausländische Unternehmen hat die ZSVR eine Übergangsfrist bis zum 12. November 2026 eingeräumt, um die Benennung eines Bevollmächtigten abzuschließen.

Sie sind unsicher, ob Ihr Unternehmen nach den neuen Regelungen weiterhin als Hersteller für Deutschland gilt?

Wir unterstützen Unternehmen dabei, ihre Verpflichtungen zu bewerten und die notwendigen Maßnahmen zu identifizieren, um auch künftig die Anforderungen des deutschen Verpackungsrechts einzuhalten.

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