Umwelt und Recycling

Neue Kennzeichnungsvorschriften für Verpackungen in Frankreich

10.08.2021

Für Verstöße wird eine Strafzahlung in Höhe der Lizenzgebühr für die betroffenen Verpackungen anfallen.

2020 wurde in Frankreich ein neues Kreislaufwirtschaftsgesetz (Loi AGEC) verabschiedet, das unter anderem Änderungen hinsichtlich der Kennzeichnungspflicht von Haushaltsverpackungen in Frankreich vorsieht. Das meldete die Bergische Industrie- und Handelskammer (IHK).

Für Verstöße wird eine Strafzahlung in Höhe der Lizenzgebühr für die betroffenen Verpackungen anfallen. Es besteht eine Übergangsfrist von 18 Monaten für Verpackungen, die vor diesem Datum hergestellt oder eingeführt wurden. Das französischen Kreislaufwirtschaftsgesetz sieht zudem ab dem 1. Januar 2022 eine einheitliche Mülltrennungsanweisung für Verpackungen und Produkte vor, die einer erweiterten Herstellerverantwortung unterliegen.

Bisher mussten beispielsweise Haushaltsverpackungen, Möbel, Textilien, Schuhe usw. verpflichtend mit dem Triman-Logo gekennzeichnet werden. Ab dem 01. Januar 2022 gilt dies nun auch für Elektrogeräte gemäß WEEE beziehungsweise deren Verpackungen sowie Batterien. Darüber hinaus muss bei Elektrogeräten die bereits bekannte „durchgestrichene Mülltonne“ nach wie vor abgebildet sein.

Recyclebare Produkte werden in Frankreich seit Januar 2015 mit dem Triman-Logo gekennzeichnet. Es soll den Verbraucher darüber informieren, dass das Produkt entweder in der Wertstoff- oder in der Altpapiertonne entsorgt wird. Ist das Logo nicht auf dem Produkt beziehungsweise seiner Verpackung abgebildet, kann dies in den Restmüll. Auf diese Weise soll dem französischen Endverbraucher das richtige Mülltrennen vereinfacht werden.

Seit dem 01.01.2021 gilt außerdem eine weitere Novelle: Das Triman-Logo muss zwingend auf dem Produkt oder dessen Verpackung abgebildet sein. Die einfache Platzierung auf der Produkt-Website reicht nicht mehr aus. Diese Änderung betrifft besonders Onlinehändler, die nach Frankreich exportieren. Hier gilt bis Januar 2022 noch eine Schonfrist für all diejenigen, die das Logo nicht selbst aufbringen können, beispielsweise weil sie nicht selbst Hersteller sind oder international dieselben Verpackungen verwenden. In diesen Fällen muss ein eindeutiger Hinweis mit dem Triman-Logo auf der Website oder auf einer eigens hierfür erstellten Unterseite zu sehen sein.

Für die Anbringung des Triman-Logos gilt grundsätzlich: Es muss in Verbindung mit einer Recycling- oder Sortieranleitung aufgedruckt werden. Diese unterliegt keinen genauen Vorgaben, muss aber eindeutig verständlich und fehlerfrei sein. Das Triman-Logo selbst darf nicht farbig aufgedruckt sein. Es muss mindestens 0,6 Zentimeter breit sein, nicht kleiner als das daneben aufgedruckte Zeichen und es darf nicht von anderen visuellen Elementen überlagert werden.

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Ansprechpartner

Matthias Popp

Bereichsleiter

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